Wirtschafts- /Steuerstrafrecht

LUCAS - Rechtsanwälte - Wirtschafts- /Steuerstrafrecht

Wir verteidigen Sie in folgenden Rechtsgebieten (oder auch Bereichen)

  • Wirtschaftsstrafrecht allgemein
  • Arbeitsstrafrecht
  • Bilanzstrafrecht
  • Insolvenzstrafrecht
  • Kapitalmarktstrafrecht/Bankstrafrecht
  • Korruptionsstrafrecht
  • Strafrechtliche Produkthaftung
  • Umweltstrafrecht
  • Wettbewerbsstrafrecht
  • Steuerstrafrecht

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Das Wirtschaftsstrafrecht, welches gesetzlich nicht definiert ist, wird als Sammel-begriff für sämtliche Strafvorschriften verstanden, die im Bereich des Wirtschafts-lebens liegende Tatbestände unter Strafe stellen (durch Androhung einer Kriminalsanktion oder eines Bußgeldes) und somit eine staatliche Reaktion auf Wirtschaftskriminalität darstellen. Bestandteile des Wirtschaftsstrafrechts bilden auch klassische Vermögensdelikte des sog. Kernstrafrechts wie Betrug und Untreue. Seit Anfang der 1990er Jahre steht das Wirtschaftsstrafrecht im Allgemeinen und unternehmerisches Handeln im Besonderen verstärkt im Fokus der Rechtswissenschaft und Öffentlichkeit und im Zuge dessen auch der staatlichen Ermittlungsbehörden.

Auf der Ebene der Gesetzgebung äußert sich die Aktivierung des Strafrechts als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument durch eine zunehmende Vorfeldkriminalisierung wirtschaftlichen und unternehmerischen Handelns, vom tatbestandlichen Erfolgseintritt hin zum Gefährdungsstrafrecht, und im Bereich der Rechtsprechung durch eine spürbar verschärfte Tendenz in der Spruchpraxis. Seriöse Strafverteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erfordert profunde Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet, wie auch im Wirtschaftsleben. Rechtsanwalt Derek Setz verfügt über ein umfangreiches Netzwerk an Spezialisten aus allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts, aus dem bei Bedarf ein für jede Konstellation abgestimmtes und schlagkräftiges Team aufgestellt werden kann. Die Beratung und Verteidigung erstreckt sich auf natürliche Personen, als auch auf Unternehmen (juristische Personen oder Personenvereinigungen).

Das Arbeitsstrafrecht ist ein sehr dynamisches Rechtsgebiet mit einer hohen Dichte gesetzgeberischer Aktivität. Hiervon betroffen sind in erster Linie Arbeitgeber und Unternehmen, die sich im Zuge zunehmender Bürokratisierung des Arbeitslebens, einer stetigen Einführung neuer bzw. Verschärfung bestehender (Straf-)Vorschriften und schließlich dem Auf- und Ausbau spezieller Ermittlungsbehörden insbes. im Bereich der illegalen Beschäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS) wachsenden strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sehen.

Unter den Begriff des Arbeitsstrafrechts im engeren Sinne fallen Delikte, die einen unmittelbaren normspezifischen Bezug zum Arbeitsleben und zum Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. Neben dem Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) werden hiervon insbesondere Delikte aus dem Bereich der illegalen Beschäftigung von Ausländern, Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitnehmerentsendung, mithin Tatbestände erfasst aus dem Bereich des sozialen Arbeits- und Arbeitnehmerschutzes, des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sowie des Schutzes der Betriebsverfassungsorgane und zunehmend des Arbeitnehmerdatenschutzes.

Dabei kommt den diversen Bußgeldtatbeständen (Ordnungswidrigkeiten) besondere Bedeutung zu, indem gegen Unternehmen oder ihre Verantwortlichen insbesondere über die §§ 30, 130 OWiG empfindliche Sanktionen verhängt werden können, die in Ausmaß und Tragweite Kriminalstrafen nicht nachstehen.

Neben der Gefahr straf- und bußgeldrechtlicher Sanktionen muss die Verteidigung in diesem komplexen Rechtsgebiet insbesondere auch damit verbundene, mitunter einschneidende Nebenfolgen im Blick haben, etwa steuerrechtliche Haftungsnormen und registerrechtliche Folgen, welche u.a. die Gefahr des Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge in sich bergen.

Zwar ist das Bilanzstrafrecht in der jüngeren und mittleren Vergangenheit insbes. durch aufsehenerregende Unternehmenspleiten, im Zuge derer zum Teil massive Bilanzfälschungen zutage getreten sind, in den Blick nicht nur der Öffentlichkeit, sondern v.a. auch der Strafverfolgungsbehörden geraten. Jedoch wird unter dem Begriff des Bilanzstrafrechts i.e.S. in Abgrenzung zum Insolvenzstrafrecht die strafrechtliche Absicherung von Bilanzierungs- und Rechnungslegungspflichten außerhalb von Unternehmenskrisen verstanden. Die Verteidigung in Fällen mit bilanzrechtlichem Hintergrund erweist sich dabei regelmäßig als ausgesprochen komplex, da es sich um die Bewertung sowohl genuin betriebswirtschaftlicher als auch rechtlicher Sachverhalte handelt. Dementsprechend liegt die Aufgabe der Verteidigung u.a. darin, ein koordiniertes Vorgehen durch Zusammenstellung eines auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnittenen Teams von Experten aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Bilanzbuchhaltung, Steuerberatung und dem Gesellschaftsrecht eine alle Aspekte berücksichtigende Verteidigung zu gewährleisten.

Das Insolvenzstrafrecht nimmt in der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts einen hohen zahlenmäßigen Stellenwert ein, weil jede Insolvenzakte von Amts wegen der Staatsanwaltschaft übersandt und von dieser auf das Vorliegen von (Insolvenz-)Straftaten überprüft wird. Mit der Unternehmenskrise geht häufig nicht nur das Vorliegen von Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (also v.a. die §§ 283 ff. StGB – Bankrott, Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung – sowie die Insolvenzverfahrensverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO) einher, sondern auch die Verwirklichung von Straftaten in Insolvenznähe als Begleitdelikte, wie Steuerhinterziehung, Betrugstatbestände, Untreue sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialbeiträgen (§ 266a StGB).

An die Verteidigung in Fällen der Unternehmenskrise werden dabei hohe fachliche Anforderungen gestellt, als regelmäßig Spezialwissen von Experten aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Bilanzbuchhaltung, Steuerberatung und dem Gesellschaftsrecht erforderlich und in die Beratung des Mandanten einzubinden ist. Dabei ist insbesondere auch das Risiko berufsrechtlicher Nebenfolgen in den Blick zu nehmen, wie etwa die fünfjährige Geschäftsführersperre im Falle der Insolvenzverschleppung einer GmbH (§ 6 GmbHG).

Im Jahr 2007 kam es zum Ausbruch der Weltfinanzkrise, im Zuge derer die internationalen Finanzmärkte massive Erschütterungen erleiden mussten. Dabei wurde deutlich vor Augen geführt, welche (unmittelbaren und mittelbaren) Auswirkungen diese Finanzkrise für das globale Wirtschaftssystem, wie auch für ganze Volkswirtschaften und für Unternehmen bis hin zur Privatperson bis heute hat. Die Regulierung der Finanzmärkte und ihrer Geschäftsformen nicht zuletzt durch sanktionsbewehrte Normen ist daher aktueller denn je. Eine zunehmende Verschärfung der Überwachungsinstrumente geht damit einher. Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, des Vorwurfes des Kapitalanlagebetruges oder der Untreue bestimmen daher zunehmend die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts.

"Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann“ (Cicero). Schon hieran wird deutlich, dass es sich bei der Korruption um eine der ältesten Formen der „Wirtschaftskriminalität“ handelt. Dabei den Begriff der Korruption mit „Bestechung“ gleichzusetzen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. In jüngerer Vergangenheit haben seit der Reform der Bestechungsdelikte durch das KorrBekG (1997) und mit der Neuregelung des Korruptionsstrafrechts Ende 2015 Korruptionsverfahren an Zahl und Ausmaß deutlich zugenommen und sind aus der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts nicht mehr wegzudenken. Im Kern geht es um eine unlautere, missbräuchliche und regelwidrige Austauschbeziehung zwischen Geber und Nehmer, durch die sachfremder Einfluss auf die Aufgabenerfüllung oder Geschäftstätigkeit genommen wird. Die Abgrenzung zwischen noch erlaubten Zuwendungen als Ausdruck eines gesellschaftsüblichen Umganges und schon verbotenen korruptiven Handlungen ist dabei nur in den seltensten Fällen klar und eindeutig vorzunehmen. Im Allgemeinen werden vom Begriff der Korruption die Amtsdelikte der §§ 331 ff. StGB (Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit/Bestechung), die Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sowie Wählerbestechung und Abgeordnetenbestechung umfasst. Aber auch der Sportwettbetrug und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gehören thematisch zum Korruptionsstrafrecht. Im Unternehmensbereich korrespondieren korruptive Handlungen regelmäßig mit steuerstrafrechtlichen Risiken. Gerade im Bereich der privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand, etwa im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge, ist eine konturscharfe Begriffsbestimmung der damit verbundenen Amtsträgereigenschaft nicht immer möglich.

Die Verteidigung in diesen Deliktsbereichen erfordert Fingerspitzengefühl (auch und gerade im Falle der öffentlichen Berichterstattung) und Verständnis für die Befindlichkeiten der Handelnden einerseits sowie andererseits dort, wo es die Interessenvertretung des Mandanten erlaubt oder erfordert, mitunter einen kooperativen Umgang mit der Staatsanwaltschaft.

In Wettbewerbsstrafsachen geht es regelmäßig um die Verletzung und/oder Entwendung geistigen Eigentums, wie der Wirtschafts- und Industriespionage, der illegalen Beschaffung und Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, der Nutzung fremder gewerblicher Schutzrechte wie Marken- und Patentrechte, bis hin zur illegalen Abwerbung von Mitarbeitern und der Sanktionierung wettbewerbsbeschränkender Absprachen.

Die Herstellung und der Vertrieb fehlerhafter Produkte begründet regelmäßig nicht nur eine zivilrechtliche Haftung, sondern auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit mit erheblichen Risiken für Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere für die Unternehmensführung. Das berühmte Lederspray-Urteil des BGH liegt zwar schon 30 Jahre zurück, hat aber als Leitentscheidung zur strafrechtlichen Produkthaftung nichts an Aktualität eingebüßt. Auch für Unternehmen selbst sind damit erhebliche Risiken verbunden, einerseits in Form von finanziellen Sanktionen bei Organisations-, Überwachungs- und Prüfungsdefiziten sowie bei Sorgfaltspflichtverletzungen, andererseits durch massive und mitunter irreparable Einbußen an der Reputation bis hin zu unmittelbaren Auswirkungen auf Börsenkurse.

All dies muss die Verteidigung in Fällen strafrechtlicher Produkthaftung bedenken und wird sich dabei regelmäßig der Unterstützung branchenspezifischer Experten und Sachverständigen bedienen. In öffentlichkeitswirksamen Fällen empfiehlt sich auch die Hinzuziehung einer Kommunikationsberatung aus dem Bereich crisis & litigation.

Durch die Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz und damit der Aufwertung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zur Staatszielbestimmung hat der Gesetzgeber den Stellenwert des Umwelt- und Naturschutzes als Allgemeinrechtsgut zum Ausdruck gebracht. Den strafrechtlichen Beitrag zum Schutz von Umwelt und natürlichen Lebensgrundlagen leisten im Wesentlichen die Vorschriften der § 324330d StGB („Straftaten gegen die Umwelt“). Ergänzt werden diese Umweltstraftatbestände des StGB durch eine Vielzahl von straf- und bußgeldbe-wehrten Vorschriften aus dem Nebenstrafrecht. Schließlich sind in zunehmendem Maße Normen auf EU-Ebene fester Bestandteil des Umweltstrafrechts. Besondere Bedeutung haben Ermittlungsverfahren aus dem Bereich des Umweltstrafrechts, wenn sie gegen Unternehmen und deren Verantwortliche geführt werden. In diesen Fällen wird es regelmäßig eines abgestimmten Vorgehens eines Teams aus Individualverteidigern und Unternehmensanwälten bedürfen, um die strafrechtlichen Risiken beherrschbar zu machen und Reputationsrisiken wirksam zu begegnen. In diesem Zusammenhang kommt der strafrechtlichen Vorfeldberatung überragende Bedeutung zu, wenn es um den Nachweis der Implementierung seriöser Organisationsstrukturen und um die Abwehr umweltstrafrechtlicher Vorwürfe geht.

Steuerordnungswidrigkeiten und erst recht Steuerstraftaten werden schon längst nicht mehr als bloße „Kavaliersdelikte“ betrachtet, weder in der öffentlichen Wahrnehmung noch in der Handhabung durch die Ermittlungsbehörden und die Justiz. Stattdessen ist auf der Ebene der Ermittlungsbehörden ein zunehmend restriktives und in der Spruchpraxis der Gerichte ein verstärkt punitives Vorgehen festzustellen. Auch der Ankauf von auf zweifelhaftem Wege erworbener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung wird von den Gerichten ohne weiteres toleriert.

Die spürbare Verschärfung der Strafverfolgungspraxis in quantitativer und qualitativer Hinsicht macht eine engagierte und qualifizierte Verteidigung auf diesem Rechtsgebiet umso dringlicher. Bei Bedarf kann Rechtsanwalt Derek Setz auf ein umfangreiches Netzwerk erfahrener und kompetenter Spezialisten zurückgreifen, um für jede steuerrechtliche Konstellation – auch mit internationalen Bezügen – ein schlagkräftiges Verteidigungsteam aufzustellen.

Steuerliche Selbstanzeigen und Nacherklärungen sind seriös nur von ausgewiesenen Spezialisten zu bewältigen, insbesondere wenn es um die Offenlegung von Vermögenswerten in komplexen Strukturen wie Trusts, Liechtensteiner Stiftungen und anderer Anlageformen geht. Der kleinste Fehler kann sich hier existenzvernichtend auswirken. Aus diesem Grund empfiehlt Rechtsanwalt Derek Setz in solchen Konstellationen persönlich bekannte Spezialisten mit herausragender Expertise und langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet.

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